Die rechtlichen Grundlagen der Kindertagespflege werden im SGB VIII geregelt.
- § 22 SGB VIII Grundsätze der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen
- § 23 SGB VIII Förderung in Kindertagespflege
- § 43 SGB VIII Erlaubnis zur Kindertagespflege
- § 15 AG KJHG Landesrecht Niedersachsen KTP in Räumen Dritter
Zudem regelt das NKiTaG Grundlagen zur Finanzierung sowie verbindliche Qualitätsstandards für die Kindertagespflege.
- § 25 NKiTaG Grundqualifizierung, Fortbildung und Weiterqualifizierung von Kindertagespflegepersonen
- § 26 NKiTaG Berechnung der finanziellen Förderung nach §35 Abs. 4 bis 6 NKiTaG
- § 27 Pauschalierte Finanzhilfe und weitere finanzielle Förderung nach § 35 NKiTaG
Grundsätzlich ist eine Pflegeerlaubnis erforderlich, wenn Personen ein oder mehrere Kinder
- außerhalb des Haushaltes der Erziehungsberechtigten
- während eines Teils des Tages
- mehr als 15 Stunden wöchentlich
- gegen Entgelt
- länger als 3 Monate
betreuen möchten (§43 SGBVIII).
Die Pflegeerlaubnis wird erteilt, nachdem die Eignung durch das zuständige Jugendamt festgestellt wurde. Näheres zur Pflegeerlaubnis und Eignungsfeststellung unter dem Menüpunkt Pflegeerlaubnis/Eignungsfeststellung.