Infos zur Kindertagespflege

Berufstätigkeit und Elternschaft werden heute zu einer immer größeren Selbstverständlichkeit. Dies erfordert eine verantwortungsvolle Verbindung von Berufstätigkeit, Familie und Formen der Kinderbetreuung, die sowohl pädagogisch als auch organisatorisch auf die Bedürfnisse der Kinder und ihren Familien gleichermaßen ausgerichtet sind.

Kindertagespflege ist neben der Krippenbetreuung eine gesetzlich anerkannte Betreuungsform für Kinder im Alter von 0 bis einschließlich 13 Jahren.

Als familiennahe und auf die individuellen Bedürfnisse von Familien eingehende Kinderbetreuungsform hat sie immer stärker an Bedeutung gewonnen. Das Wohl der Kinder im Blick, bietet die Kindertagespflege eine zeitliche Flexibilität, die es auch Eltern mit unregelmäßigen Arbeitszeiten ermöglicht, ihre Berufstätigkeit auszuüben. Gerade für Familien mit Kindern zwischen 0 und 3 Jahren bietet sie eine qualitativ gute Betreuung und Förderung der Kinder, aber ebenso als Ergänzung zu Kindergarten, Hort und Schule.

Die Kindertagespflege umfasst Betreuung, Bildung und Erziehung im Sinne eines ganzheitlichen Erziehungs- und Bildungsauftrages. Gerade bei der Kindertagespflege ist die Bildung und Erziehung sehr stark in den Familienalltag eingebunden. Dies ermöglicht den Kindern, in überschaubarem Rahmen, eine Fülle von unterschiedlichen Erfahrungen erleben zu können.

Aktuelles

22.04.2021 (Quelle: Bundesverband für Kindertagespflege Berlin)

Änderungen im SGB VIII beschlossen

Heute hat der Bundestag das Kinder- und Jugendlichenstärkungsgesetz beschlossen, das auch Änderungen im SGB VIII enthält. Für die Kindertagespflege sind einige wesentlichen Änderungen enthalten.

Änderungen, die die Kindertagespflege betreffen im Überblick (die fett markierten Passagen sind erst kürzlich in den ursprünglichen Entwurf aufgenommen worden):

  • Durchgängig wird der Begriff „Tagespflege“ durch „Kindertagespflege“ ersetzt.
  • 8a (5) In Vereinbarungen mit Kindertagespflegepersonen, die Leistungen nach diesem Buch erbringen, ist sicherzustellen, dass diese bei Bekanntwerden gewichtiger Anhalts-punkte für die Gefährdung eines von ihnen betreuten Kindes eine Gefährdungseinschätzung vornehmen und dabei eine insoweit erfahrene Fachkraft beratend hinzuziehen. Die Erziehungsberechtigten sowie das Kind sind in die Gefährdungseinschätzung einzubeziehen, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes nicht in Frage gestellt wird. Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.“
  • 22 Abs. 1 (bb) ergänzt: „Nutzen mehrere Kindertagespflegepersonen Räumlichkeiten gemeinsam, ist die vertragliche und pädagogische Zuordnung jedes einzelnen Kindes zu einer bestimmten Kindertagespflegeperson zu gewährleisten. Eine gegenseitige kurzzeitige Vertretung der Kindertagespflegepersonen aus einem gewichtigen Grund steht dem nicht entgegen.“
  • 22 Abs. 2 (cc) ergänzt: „Hierzu sollen sie die Erziehungs-berechtigten einbeziehen und mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe und anderen Personen, Diensten oder Einrichtungen, die bei der Leistungserbringung für das Kind tätig werden, zusammenarbeiten. Sofern Kinder mit und ohne Behinderung gemeinsam gefördert werden, arbeiten die Tageseinrichtungen für Kinder und Kindertagespflege und der Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit anderen beteiligten Rehabilitationsträgern zusammen.“
  • 23 Abs. 2 (bb): In Nummer 3 wird nach den Wörtern „Beiträge zu einer“ das Wort „angemessenen“ eingefügt
  • 27 Abs. 2 Satz 3: „Unterschiedliche Hilfearten können miteinander kombiniert werden, sofern dies dem erzieherischen Bedarf des Kin-des oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.“ Das bedeutet, dass nun auch die Familienpflege/Kindertagespflege nach § 32 Satz 2 mit anderen Hilfen kombiniert werden kann.
  • 87 c: „(1) Für die Erteilung der Pflegeerlaubnis nach § 43 sowie für deren Rücknahme und Widerruf ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Kindertagespflegeperson ihre Tätigkeit ausübt. Ist die Kindertagespflegeperson im Zuständigkeitsbereich mehrerer örtlicher Träger tätig, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Kindertagespflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für die Erteilung der Pflegeerlaubnis nach § 44 sowie für deren Rücknahme und Widerruf ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat“.

Weitere Informationen sowie Begründungen und Ausführungen dazu finden Sie beim Deutschen Bundestag