Unfallversicherung für die Tageskinder
Die Tageskinder in der Kindertagespflege sind während der Betreuung durch eine geeignete Kindertagespflegeperson mit gültiger Pflegeerlaubnis im Sinne des § 23 SGB VIII kraft Gesetzes über die Landesunfallkasse Hannover unfallversichert. Das gilt unabhängig davon, ob die Kindertagespflegeperson im Haushalt der Eltern oder im eigenen Haushalt tätig ist (§ 2 Abs. 1 Nr. 8a SGB VII, gesetzliche Unfallversicherung).
Das bedeutet im Umkehrschluss, dass die Tageskinder nicht unfallversichert sind, wenn Sie als Kindertagespflegeperson keine Eignungsfeststellung durch das örtliche Jugendamt erhalten haben und ohne Erlaubnis des Jugendamtes tätig sind.
Unfallversicherung für die Kindertagespflegepersonen bei der BGW
Die Unfallversicherung bei der BGW ist für Sie als Kindertagespflegeperson verpflichtend abzuschließen, wenn Sie eine Pflegerlaubnis erhalten haben. Abschluss der Unfallversicherung muss innerhalb einer Woche nach Tätigkeitsbeginn erfolgt sein.
Die Kosten der Unfallversicherung bei der BGW werden Ihnen als Kindertagespflegeperson durch Ihren zuständigen Jugendhilfeträger voll erstattet (Satzung Hansestadt Lüneburg bzw. Landkreis Lüneburg § 9 Abs (6)).