Auszug aus dem Handbuch Kindertagespflege (www.handbuch-kindertagespflege.de):
3.7.2 Kranken- und Pflegeversicherung
Für jeden Bürger und jede Bürgerin in Deutschland besteht die Pflicht, Mitglied einer gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung zu sein.
Mit dem GKV-Versichertenentlastungsgesetz traten zum 01.01.2019 einige Neuerungen für Selbstständige in Kraft, die auch Kindertagespflegepersonen betreffen können.
Familienversicherung
Sowohl abhängig Beschäftigte als auch selbstständig tätige Kindertagespflegepersonen können grundsätzlich bei ihrem gesetzlich versicherten Ehepartner beitragsfrei über die Familienversicherung mitversichert werden. Voraussetzung ist, sie sind nicht hauptberuflich selbständig tätig und sie erzielen kein zu versteuerndes Einkommen von mehr als 505,00 € monatlich (Stand: 01/2024). Für im Minijob angestellte Familienangehörige liegt die Gesamteinkommensgrenze bei 538,-€ monatlich.
Liegt das Gesamteinkommen über den festgelegten Grenzen, muss sich die Kindertagespflegeperson freiwillig gesetzlich oder privat versichern.
Freiwillige gesetzliche Krankenversicherung
Für freiwillig gesetzlich versicherte, selbstständig tätige Kindertagespflegepersonen liegt die Mindestbemessungsgrundlage bei 1.178,33 € im Monat (Stand 01/2024). Sie können einen ermäßigten Beitragssatz von 14,0 % (Stand 01/2024) zahlen. Hierin ist kein Krankengeldanspruch enthalten. Hauptberuflich selbstständig tätige Kindertagepflegepersonen können aber – wenn ihre gesetzliche Krankenversicherung auch den Anspruch auf Krankengeld beinhalten soll, gegenüber ihrer Krankenkasse eine Wahlerklärung abgeben. Sie haben dann im Falle von krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Krankengeld und bei Einstellung der Tätigkeit während der Mutterschutzfristen Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Der Beitragssatz beträgt in diesem Fall 14,6 %. Liegt das monatliche Arbeitseinkommen aus selbstständiger Tätigkeit (Gewinn) unter 1.178,33 €, wird der Mindestbeitrag von 164,97 € (ohne Krankengeld) bzw. 172,04 € (mit Krankengeld) fällig, darin nicht enthalten ist der Zusatzbeitrag der Krankenkasse. Auskünfte hierzu erteilen die Krankenkassen. Wird die Mindestbemessungsgrundlage überschritten, wird zur Festlegung des Versicherungsbeitrages das Arbeitseinkommen (Gewinn) aus der Kindertagespflegetätigkeit und ggf. noch weitere relevante Einnahmen herangezogen.
Die eigenen Kinder der Kinderagespflegeperson können mit familienversichert sein. Ist der mit dem Kind verwandte Ehepartner bzw. die Ehepartnerin privat versichert, ist dies jedoch u. U. nicht möglich.
Ist der Ehepartner in einer privaten Krankenversicherung versichert, wird das Einkommen des/der Ehepartners/Ehepartnerin u. U. mit zur Berechnung der Beiträge für die gesetzliche Krankenversicherung der Kindertagespflegeperson herangezogen. Nähere Informationen finden Sie dazu beim GKV-Spitzenverband.
Pflegeversicherung
Wer eine eigene Krankenversicherung hat, muss auch Beiträge für die Pflegeversicherung zahlen. Kindertagespflegepersonen, die über ihren Ehepartner in der Familienversicherung beitragsfrei mitversichert sind, müssen keine Pflegeversicherungsbeiträge leisten. Der Beitragssatz beträgt 3,4 % (40,06 € – mit eigenen Kindern) bzw. 4,0 % (47,13€ – ohne eigene Kinder)-(jeweils Stand 01/2024). Die Berechnungsgrundlage ist dieselbe wie für die Krankenversicherung.
Die Hälfte der Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung wird vom öffentlichen Träger der Jugendhilfe steuerfrei erstattet (§ 23 Abs. 2 SGB VIII / § 3 Nr. 9 EStG).
Private Krankenversicherung
Kindertagespflegepersonen können auch eine private Krankenversicherung abschließen. Anders als bei der gesetzlichen Krankenkasse ist das Einkommen für die Höhe der Versicherungsprämie nicht ausschlaggebend. Die Höhe der Prämie, die vom Versicherten zu zahlen ist, hängt vom abgesicherten Risiko (Basis-, Standard- oder Volltarif), vom Eintrittsalter und vom Gesundheitszustand des Versicherten ab. Ein Wechsel von der privaten in die gesetzliche Krankenversicherung ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich.
Auch für private Krankenversicherungen muss der öffentliche Jugendhilfeträger die anteiligen Kosten erstatten. Hierbei ist im Einzelfall die Angemessenheit der Versicherung zu prüfen.
Kostenerstattung
Die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung werden Ihnen als Kindertagespflegeperson mit gültiger Pflegeerlaubnis zur Hälfte vom Jugendhilfeträger der Hansestadt bzw. des Landkreises Lüneburg erstattet (vgl. Satzung Hansestadt Lüneburg oder Landkreis Lüneburg §9 Abs. (6)).
Als Höchstbetrag der Aufwendungen werden die Mindestbeiträge der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge angesehen. Die Beitragsaufwendungen sind nachzuweisen.
Empfehlung
Die Voraussetzungen für den Nachweis der Tätigkeit in der Kindertagespflege legt die jeweilige Krankenkasse fest. Die Pflegeerlaubnis ist in der Regel für selbstständig tätige Kindertagespflegepersonen der geforderte Nachweis. Bei rein privatrechtlichen Betreuungsvereinbarungen (Anstellung als Kinderbetreuungsperson im Haushalt der Eltern) könnten entsprechende Arbeitsverträge als Nachweis dienen.
Krankengeld
Mit den gesonderten Vereinbarungen für die Kindertagespflege entfällt das Anrecht auf Krankengeld gemäß §§ 44 ff. SGB V. Das bedeutet für Sie als Kindertagespflegeperson, dass Sie sich vor Tätigkeitsbeginn von ihrer Krankenkasse diesbezüglich beraten lassen sollten. Möglicherweise ist die private Vorsorge eine mögliche zusätzliche Absicherung. Gemäß § 23 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII ist das Jugendamt auch hier in der Verantwortung, entsprechende Beiträge zu erstatten.